Was muss ich bei einer Teilung meines Grundstücks beachten?
Wenn der Richter ein Gutachten verlangt!
Qualifizierte Gutachten werden in der Regel von Gerichten angefordert und dienen zur Bewertung von rechtlichen und technischen Sachverhalten. Es ist nicht immer möglich, dass jeder zuständige Richter eines Zivilrechtsstreits die spezielle Fachkompetenz besitzt. Dieser beauftragt dann Sachverständige mit der Fertigung eines Gutachtens. Mein Spezialgebiet als Sachverständiger und Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) sind Gutachten in Grenz- und Grundstücksfragen.
Neue Anforderungen an die Grundstücksstruktur machen manchmal eine Neuordnung der Grundstücke erforderlich. Dabei geht es nicht nur um den Zuschnitt und die Größe der neuen Grundstücke, vielmehr werden alle bestehenden Rechtsbeziehungen und Abhängigkeiten hierbei berücksichtigt. Zur Neuordnung eines abgegrenzten Gebietes finden unterschiedliche Bodenordnungsinstrumentarien im städtischen und ländlichen Bereich Anwendung. Z.B. ist ein Instrument im ländlichen Raum die ländliche Neuordnung (Flurneuordnung). Sie dient hierbei auch zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raumes sowie der Förderung der allgemeinen Landeskultur. Gerade in unser Region wird oft auch das Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz angewendet. Hier geht es um die Beseitigung von Landnutzungskonflikte, wie z.B. fehlende Zuwegung oder Überbauung der Grundstücke.
Das sächsische Kataster- und Vermessungsgesetz verpflichtet den Grundstückseigentümer, wenn er ein Gebäude abbricht, neu errichtet bzw. in seinen Außenmaßen verändert, unverzüglich, spätestens 2 Monate nach Abschluss der Maßnahme die vermessungstechnische Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.
Gebäudeeinmessungen werden bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragt.
Sollten Sie den Antrag in einem Zeitraum von 2 Monaten nach Abschluss der Maßnahme noch nicht veranlasst haben, ist die katasterführende Behörde ermächtigt, die Gebäudeeinmessung sogar von amts wegen zu erhöhten Gebühren durchführen zu lassen.
Für Ihr Grundstück oder für den Erwerb zeigt die Erfahrung, dass Mauern, Gebäude oder Zäune nicht immer die rechtmäßige Grundstücksgrenze kennzeichnen. Nur örtlich vorhandene Grenzmarken sind eine eindeutige Markierung für das Grundstück.
Grenzmarken dürfen nur von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren eingebracht, verändert, wiederhergestellt oder entfernt werden.
Sie möchten ein Grundstücksteil erwerben oder ein Grundstück soll auf die Erben aufgeteilt werden, dann steht am Anfang oft der Notarvertrag. In ihm ist die Übertragung einer noch zu vermessenden Teilfäche vereinbart.
Damit ist der erste Schritt zwar getan, aber nur mit der Zerlegung durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs kann der Notarvertrag umgesetzt und weiter vollzogen werden.
Grundsätzlich erfordert dies eine örtliche Vermessung mit Wiederherstellung der bestehenden Grenzen, Bestimmung der neuen Grenzen und der Abmarkung.
Erst mit Entstehen von neuen Flurstücke im Liegenschaftskataster kann die Übertragung des Eigentums mit der grundbuchlichen Umschreibung auf den Erwerber erfolgen.
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