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Wohnflächenberechnung - Wohnraumvermessung

Wohnflächen­vermessung: Was zählt zur Wohnfläche?

Im Mietrecht wird die Berechnung der Wohnfläche ab 2004 in der Wohnflächenverordnung (WoFlV) geregelt. Diese Vorschrift legt genau fest, welche Flächen zur Wohnfläche gehören und wie sie zu berechnen sind. Eine korrekte Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag ist für Mieter und Vermieter gleichermaßen wichtig, da sie Einfluss auf die Höhe der Miete und die Betriebskosten hat.


Auch die Flächen von Balkonen oder Terrassen sind Teil der Wohnfläche. Hier gilt die Besonderheit der Anrechenbarkeit von 25 % bis 50 %. Sofern sie überdacht und beheizt sind können sogar 100% anrechenbar sein.

Unter Dachschrägen ist die Berechnung der Wohnfläche etwas komplizierter. Hier wird nicht die tatsächliche Grundfläche des Raumes zugrunde gelegt, sondern es wird eine fiktive Fläche berechnet, indem man den Raum in Höhenbereiche mit 1-Meter und in 2-Meter einteilt und an verschiedenen Punkten misst. Hieraus führt man dann die Wohnflächenberechnung durch.

Anrechenbare Wohnfläche bei einem Dach

Unser Vermessungsteam ist in der Lage, alle relevanten Flächen eines Gebäudes oder einer Wohnung exakt zu vermessen und eine verlässliche Angabe zu liefern. So haben Sie als Vermieter, Eigentümer, Käufer oder Mieter eine rechtssichere Basis für Ihre Entscheidungen.

Wir messen Ihre Wohnfläche für Sie nach!

Gern könne Sie uns telefonisch oder über das Kontaktformular kontaktieren. Geben Sie hierbei die Lage Ihrer Wohnung und etwaige Besonderheiten (Dachschräge, Etagenwohnung) an. Wir beraten Sie unverbindlich zu all Ihren Fragen rund um das Thema der Wohnflächenberechnung bzw. der Wohnraumvermessung!

Gesetzliche Grundlagen

Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFlV)

Die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFlV) ist seit dem 01.01.2004 gültig und gilt für alle Neubauten. Sie regelt, wie die Wohnfläche eines Wohnraums zu berechnen ist und welche Flächen hierbei berücksichtigt werden müssen. Die Wohnflächenverordnung legt zum Beispiel fest, dass zur Wohnfläche auch Balkone und Loggien bis zu 50% hinzugerechnet werden können, wenn sie überdacht und geschlossen sind.

DIN 277 – Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken oder Teilen von Bauwerken im Hochbau

Die DIN 277 ist eine Norm, die die Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken oder Teilen von Bauwerken im Hochbau regelt. Im Gegensatz zur Wohnflächenverordnung betrifft sie nicht nur Wohnräume, sondern alle Räume eines Gebäudes, wie zum Beispiel Büros oder Lagerflächen. Sie dient in erster Linie der Kostenberechnung und ist eine wichtige Grundlage für die Planung und Ausführung von Bauprojekten.

Die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV )

Die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) ist seit dem 01.11.1974 gültig und gilt für Bestandsbauten, die vor dem 01.01.2004 errichtet wurden. Sie legt fest, wie die Nutzfläche einer Wohnung zu ermitteln ist und welche Räume hierbei berücksichtigt werden müssen. Im Gegensatz zur Wohnflächenverordnung werden hier zum Beispiel Dachschrägen nicht vollständig zur Wohnfläche gerechnet, sondern nur teilweise.

FAQ: Häufige gestellte Fragen zur Wohnflächenberechnung - Wohnraumvermessung

Was sind die gesetzlichen Grundlagen?

Je nach Nutzung stehen verschiedene Berechnungsmethoden für die Flächenermittlung zur Auswahl:

  • Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFlV)
  • DIN 277 – Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken oder Teilen von Bauwerken im Hochbau
  • Die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV )
  • Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für gewerblichen Raum (gif -MF/G)
  • Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für Wohnraum MF/WRaum (gif -MF/W)

Worin liegen die Unterschiede in den Berechnungsmethoden?

Die Unterschiede zwischen diesen Regelungen liegen vor allem in den zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen und den zu berücksichtigenden Flächen. Während die Wohnflächenverordnung sich auf die Wohnfläche eines Wohnraums konzentriert, behandelt die DIN 277 alle Räume eines Gebäudes. Die Zweite Berechnungsverordnung ist eine ältere Regelung, die noch nicht alle modernen Wohnformen und -bedürfnisse berücksichtigt und deshalb bei der Ermittlung der Wohnfläche oft zu geringere Werte liefert.

Wie viel kostet es, eine Wohnflächenbestimmung zu beauftragen?

Eine Vermessung der genauen Wohnfläche kostet zwischen 600 € und 1.000 €. Die Kosten hängen maßgeblich von folgenden Kriterien ab: Wohnungsgröße, Anzahl der Räume, Dachschräge (ja/nein), bewohnt /unbewohnt.

Wie lange ist die Bearbeitungszeit für die Vermessung und die Wohnflächenberechnung?

Nach unserer Vermessung bei Ihnen vor Ort erhalten sie innerhalb von 5 Werktagen das Ergebnis mit schriftlicher Dokumentation, detailliert nach einzelnen Räumen.

Hier sind einige Tipps zum Ausmessen der Wohnfläche!

Nutzen Sie ein zuverlässiges Messwerkzeug: Verwenden Sie ein Maßband oder Laser-Entfernungsmesser, um genaue Messungen zu erhalten.

Messen Sie jeden Raum einzeln: Messen Sie jeden Raum einzeln, anstatt alle Räume auf einmal zu messen. Dies hilft Ihnen, genauere Ergebnisse zu erzielen.

Berücksichtigen Sie Nischen und Schrägen: Messen Sie auch Nischen, Schrägen oder andere ungewöhnliche Formen des Raums, um eine genauere Berechnung der Wohnfläche zu erhalten.

Schließen Sie Tür- und Fensterbereiche aus: Beim Ausmessen der Wohnfläche sollten Sie Tür- und Fensterbereiche auslassen, da diese nicht zur Wohnfläche zählen.

Berücksichtigen Sie Balkone oder Terrassen: Wenn der Balkon oder die Terrasse überdacht ist und sich direkt an die Wohnung anschließt, sollten Sie auch diese Fläche in die Berechnung der Wohnfläche einbeziehen.

Prüfen Sie die Höhe der Räume: Überprüfen Sie die Höhe der Räume und notieren Sie die Höhe, da dies zur Berechnung der Wohnfläche erforderlich ist.

Überprüfen Sie die lokalen Vorschriften: Informieren Sie sich über lokale Vorschriften oder Bestimmungen zur Wohnflächenberechnung, um sicherzustellen, dass Ihre Berechnung korrekt ist.

Holen Sie sich professionelle Hilfe: Wenn Sie sich unsicher sind oder eine genauere Messung benötigen, können Sie unser Team beauftragen, das Ihnen bei der Berechnung der Wohnfläche helfen wird.

Was ist der Zweck der Wohnflächenbestimmung?

Die Wohnflächenbestimmung dient dazu, die Größe und die Nutzbarkeit einer Wohnung oder eines Hauses zu ermitteln. Diese Informationen sind wichtig für die Vermietung, den Verkauf oder die Finanzierung der Immobilie.

Welche Maßeinheiten werden bei der Wohnflächenberechnung verwendet?

In Deutschland wird die Wohnfläche in der Regel in Quadratmetern (qm) angegeben. Dabei wird die Grundfläche der Räume auf 2 Nachkommastellen angegeben: z.B. 25,75 m².

Kann die Wohnfläche eines Hauses oder einer Wohnung unterschiedlich sein?

Ja, die Wohnfläche kann je nach Messmethode und Interpretation der gesetzlichen Vorschriften unterschiedlich ausfallen. Es ist wichtig, dass die Wohnflächenberechnung präzise und nachvollziehbar durchgeführt wird, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.

Welche Aspekte müssen bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigt werden?

Bei der Wohnflächenberechnung müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden, wie zum Beispiel die Höhe der Räume, die Nutzbarkeit der Fläche, die Berücksichtigung von Balkonen und Terrassen sowie die Abzugsfähigkeit von Flächen, die nicht zur Wohnnutzung dienen, wie beispielsweise Abstellräume.

Welche Schritte sollten unternommen werden, wenn es Unstimmigkeiten bei der Wohnflächenbestimmung gibt?

Wenn es Unstimmigkeiten bei der Wohnflächenbestimmung gibt, sollte zunächst das Gespräch mit dem Vermieter oder Verkäufer gesucht werden, um das Problem zu klären. Wenn dies nicht erfolgreich ist, kann ein Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen eingeholt werden. Im schlimmsten Fall muss der Rechtsweg beschritten werden, um die Wohnflächenberechnung zu klären.

Welche Räume gehören nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zur Wohnfläche?

  • Wohn- und Schlafzimmer
  • Kinderzimmer
  • Arbeitszimmer
  • Küchen, sofern sie nicht kleiner als 6 qm sind
  • Badezimmer
  • Gäste-WCs
  • Flure, Diele, Eingangsbereiche, Treppenhaus, sofern sie nicht kleiner als 1 qm sind
  • Abstellräume innerhalb der Wohnung, sofern sie über eine Mindesthöhe von 2 m und eine Mindestgröße von 1 qm verfügen
  • Balkone und Loggien, sofern sie überdacht sind und sich direkt an die Wohnung anschließen.
  • Welche Räume zählen nicht zur Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV)?
  • Kellerräume
  • Dachbodenräume
  • Waschküchen
  • Trockenräume
  • Fahrradräume
  • Abstellräume außerhalb der Wohnung
  • Garagen
  • Gartenflächen
  • Terrassen, die nicht direkt an die Wohnung anschließen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Wohnflächenberechnung nicht immer eindeutig ist und dass es je nach Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann.

Kann man die Angaben aus der Baugenehmigung für die Wohnflächenberechnung verwenden?

Die Angaben aus der Baugenehmigung sind in der Regel keine verbindliche Grundlage für die Wohnflächenberechnung, da die Baugenehmigung lediglich Angaben zum genehmigten Bauvorhaben und zur Nutzung des Gebäudes enthält. Es ist unbedingte Vorsicht geboten, da leider auch oft nicht so gebaut wie plant wurde!

In den Grundrissen der Baugenehmigung wird die Wohnfläche häufig auch nach der DIN 277 angegeben. Vielmehr wird die tatsächliche Wohnfläche der Räume nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) berechnet.

Allerdings können die Angaben aus der Baugenehmigung als Ausgangspunkt für die Berechnung der Wohnfläche dienen, indem sie Aufschluss darüber geben, welche Räume im Gebäude als Wohnraum geplant waren und welche Funktion sie haben sollten.

Weitere Fragen?

Haben Sie noch weitere Fragen zur Wohnflächenvermessung?


Dann kontaktieren Sie uns bitte telefonisch unter 0351 3140845 oder über das Kontaktformular.


Wir freuen uns auf Ihren Anfrage!


Bernd Fettback

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