Mit der amtlichen Gebäudeeinmessung (auch: Gebäudevermessung) erfüllt ein Bauherr die Pflicht, ein neu errichtetes Bauwerk in den Katasterkarten dokumentieren zu lassen. Diese Gesetzesvorgabe gewährleistet aktuelle Daten für Kommunen, Banken, Grundbuchämter und Finanzämter.
Den Antrag auf Durchführung der amtlichen Gebäudeeinmessung stellen Sie in Sachsen bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (kurz: ÖbVI).
Die Einmessung von Gebäuden wird heutzutage durch die Bestimmung der Gebäudeeckkoordinaten ausgeführt. Dies geschieht mit Unterstützung von GPS und elektronischen Tachymetern.
In Sachsen ist die Gebäudevermessung (auch: Gebäudeeinmessung) obligatorisch. Wenn Sie ein Gebäude errichten oder verändern, müssen Sie dieses von einem zertifizierten Vermessungsingenieur einmessen lassen.
Die Gebäudevermessung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist verpflichtend, weil nur auf diese Weise eine amtliche Dokumentation für das Liegenschaftskataster erfolgen kann. Die Daten des Liegenschaftskatasters müssen stets aktuell gehalten werden.
Hinweis: Eine Gebäudeeinmessung ist nicht dasselbe wie das Vermessen oder das Abstecken während des Hausbaus! Ihre Baupläne oder Bauzeichnungen können Sie demnach nicht zur amtlichen Gebäudeeintragung in das Liegenschaftskataster verwenden. Die Gebäudeeinmessung in Sachsen erfolgt grundsätzlich erst nach Fertigstellung aller Baumaßnahmen.
Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) bin ich Ihr Ansprechpartner für die amtliche Gebäudeaufnahme in Sachsen und stehe gern für Ihre Gebäudevermessung zur Verfügung.
Haben Sie Fragen hierzu? Dann lesen Sie bitte den nachfolgenden Textabschnitt. In diesem finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Gebäudeeinmessung in Sachsen.
Gern dürfen Sie mich auch telefonisch oder über das Kontaktformular kontaktieren.
Ich berate Sie unverbindlich zu allen Fragen rund um das Thema Gebäudevermessung in Sachsen!
Die Kosten einer Hausvermessung sind in Sachsen einheitlich geregelt. Da die Gebäudevermessung eine amtliche Dienstleistung ist, kostet sie überall in Sachsen gleich viel. Die Abrechnung für die Einmessung Ihres Gebäudes erfolgt gemäß Sächsischer Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVO).
Die Vermessungsbehörde stellt die für die Datenbearbeitung festgelegten Bereitstellungs- und Bearbeitungsgebühren in Rechnung
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) berechnet die Vermessungsgebühr.
Dabei gilt: Je größer die Grundfläche Ihres Gebäudes ist, desto höher ist die zu zahlende Gebühr.
Konkrete Zahlen liefert Ihnen der „Kostenrechner Gebäudeeinmessung“.
Ein Beispiel: Für die Gebäudeeinmessung eines Einfamilienhauses mit 150 m² Grundfläche, das nach dem 24. Juni 1991 errichtet wurde, fallen 987,70 € Vermessungskosten an. Diese sind an den Vermessungsingenieur zu
entrichten. Hinzu kommen 234,00 € Eintragungsgebühren, die an das zuständige Vermessungsamt zu zahlen sind.
Im Folgenden werden einige Berechnungsbeispiele aufgeführt.
Die Kosten der Gebäudevermessung richten sich nach
Tabelle 1: Baufertigstellung bis zum 24. Juni 1991
Grundfläche in m² | Vermessung durch den ÖbVI | Datenübernahme durch das Vermessungsamt |
---|---|---|
< 50 | 142,80 € | 24,00 € |
50 - 300 | 282,63 € | 59,25 € |
> 300 | 368,90 € | 81,00 € |
Tabelle 2: Baufertigstellung nach dem 24. Juni 1991
Grundfläche in m² | Vermessung durch den ÖbVI | Datenübernahme durch das Vermessungsamt |
---|---|---|
< 50 | 428,40 € | 96,00 € |
50 - 300 | 987,70 € | 237,00 € |
> 300 | 1.332,80 € | 324,00 € |
Hinweis:
Der Ablauf einer Gebäudevermessung ist relativ einfach: Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen stellt der Bauherr bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) den Antrag zur Gebäudevermessung. Der Antrag muss dem zuständigen Vermessungsingenieur spätestens zwei Monate nach Beendigung der Bauarbeiten vorliegen. Mit der Antragstellung innerhalb der zwei Monate ist der Eigentümer seiner gesetzlichen Verpflichtung fristgerecht nachgekommen. Liegt bereits eine schriftliche Aufforderung des Vermessungsamtes aus Ihrem Landkreis vor, sollte der Bauherr rasch reagieren, um Zusatzkosten zu vermeiden.
Die Gebäudeeinmessung dient der Vervollständigung der Flurkarte (Liegenschaftskarte). Aufgemessen werden dabei die Ecken eines Gebäudes. Modernere satellitengestützte GPS-Messmethoden kommen gleichzeitig mit modernster Messtechnik (Tachymeter) zum Einsatz. Zur Anwendung kommt eine Polarpunktaufnahme, die die Übernahme der Messdaten in den Computer erleichtert.
Zur Ergänzung der Messung wird manchmal die Länge der einzelne Gebäudeseite herkömmlich mit dem Messband erfasst. In seltenen Fällen – etwa bei einem unzureichenden Festpunktfeld oder schlechter GPS-Konfiguration – werden auch heute noch Einbinde- und Orthogonalverfahren angewendet.
Das Liegenschaftskataster dient in erster Linie der Sicherung des Eigentums, also der Wahrung von Grundstücks- und Gebäuderechten sowie dem Grundstücksverkehr. Zudem wird die Katastereintragung für Verwaltungs- und Planungsaufgaben benötigt. Dies können zum Beispiel Aufgaben im Bereich der kommunalen Versorgungs- und Entsorgungsdienste sowie Planungen im Umwelt- und Katastrophenschutz sein. Mit dem Eintrag Ihres Gebäudes in die amtliche Liegenschaftskarte reklamieren und schützen Sie Ihr Eigentum.
Immer wieder finden sich in Internetforen typische Fragen wie 'Wo kann ich mein Gebäude vermessen lassen?' oder 'Wer darf Gebäude einmessen/vermessen?' Um hier ein wenig Licht in die Irrungen der vermeintlich sachverständigen Internetforen zu bringen, gebe ich Ihnen eine kurze und eindeutige Antwort:
In Sachsen ist grundsätzlich ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) für die amtliche Gebäudeaufnahme zuständig.
Im Freistaat Sachsen darf das Vermessungsamt in Ihrem Landkreis keine Gebäudeeinmessung durchführen. Es stellt lediglich dem ÖbVI die erforderlichen Daten aus dem Liegenschaftskataster bereit.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur fordert die Daten des Katasters an und bereitet die Gebäudeeinmessung vor. Sie bekommen dann einige Tage vor dem Vermessungstermin Bescheid. Sollten Sie während der Gebäudevermessung nicht persönlich vor Ort sein können, so ist dies kein Problem. In diesem Fall sollte jedoch sichergestellt sein, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Ihr Grundstück ungehindert und gefahrlos betreten kann.
Im Anschluss der Gebäudeeinmessung wird diese ausgewertet und dokumentiert. Eigentümer und Vermessungsbehörde erhalten Informationen über die Messergebnisse. Anhand der amtlichen Dokumentation kann die Vermessungsbehörde nun das Liegenschaftskataster ergänzen.
Eine weitere, oft gestellte Frage in Internetforen ist: 'Wann muss ich mein Haus vermessen lassen?' Auch hier ist die Antwort sehr einfach: Die Gebäudeeinmessung erfolgt grundsätzlich nach Fertigstellung eines Baus. Nur in Ausnahmefällen kann die Vermessung bereits bei Fertigstellung des Rohbaus erfolgen.
Wichtig: Beachten Sie unbedingt die oben genannte Zweimonatsfrist! Lassen Sie diese verstreichen, können Ihnen zusätzliche Kosten für die Gebäudevermessung entstehen. Laut Gesetz muss der Eigentümer innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Baumaßnahme einen Antrag zur Gebäudeeinmessung stellen. Der Bauherr muss die Einmessung eines Gebäudes bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) beantragen.
Immer wieder wird gefragt: 'Muss ich mein Haus unbedingt einmessen lassen?' Ja, das müssen Sie. In Sachsen besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Gebäudevermessungspflicht. Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung in Sachsen ist durch das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz beschrieben. Gebäude, die nach dem 24. Juni 1991 erbaut oder in ihren Abmessungen wesentlich verändert wurden (mehr als 10 m²), unterliegen demnach der Gebäudeeinmessungspflicht und müssen durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) eingemessen werden. Zuständig für die amtliche Gebäudeeinmessung in Sachsen sind grundsätzlich und ausschließlich Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.
Dies ist im Normalfall nicht möglich. Die Vermessungsbehörden stellen an die dokumentierten Daten fachlich ganz spezielle Anforderungen. Eine Verwendung der Bauabsteckung ist nicht ausreichend. Aus diesem Grund ist nach Baufertigstellung eine Gebäudevermessung durch einen ÖbVI unumgänglich.
Kleinere Bauten ohne geschlossene Umwandung oder nicht mit dem Erdboden verbundene Anlagen unterliegen in Sachsen nicht der Einmessungspflicht. Geschlossene Anbauten, wie zum Beispiel Garagen oder Schuppen, müssen hingegen eingemessen werden, wenn sie größer als 10 m² sind.
Wenn ein Gebäude vollständig abgebrochen wurde, genügt die schriftliche Mitteilung eines Eigentümers an das zuständige Vermessungsamt in Ihrem Landkreis. Die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters erfolgt in diesem Fall gebührenfrei.
Als Eigentümer erhalten Sie eine Aufforderung zur Gebäudeaufnahme ins Liegenschaftskataster, wenn Sie die Gebäudevermessung nach Fertigstellung noch nicht oder nicht selbst veranlasst haben. Sie sollten nun einen Antrag zur Gebäudeeinmessung bei einem ÖbVI stellen.
Die Frage, ob man die Kosten für eine Vermessung steuerlich absetzen kann, beschäftigt viele private Bauherren. Auch hier gibt es eine eindeutige Antwort: Vermessungen können meines Erachtens privat nicht steuerlich geltend gemacht werden. Egal, ob es sich dabei um eine Grundstücks- oder eine Gebäudevermessung zum Zwecke der Aufnahme in das Liegenschaftskataster handelt. Bei inhabergeführten Unternehmen oder Firmen berät sie hier weiterführend Ihr Steuerberater.
Haben Sie noch weitere Fragen zur Gebäudeeinmessung in Sachsen?
Möchten Sie Ihr Gebäude nach Fertigstellung einmessen lassen oder haben eine Aufforderung zur Aufnahme Ihres Gebäudes ins Liegenschaftskataster erhalten?
Dann kontaktieren Sie mich bitte telefonisch unter 0351 3140845 oder über das Kontaktformular.
Ich freue mich auf Ihre Anfrage!
Bernd Fettback
Ihr ÖbVI für Sachsen
Kostenrechner für die Gebäudeaufnahme
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